Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma NEUTEC CHEMIE GmbH für Deutschland

1. Allgemeines:

1.1.      Sämtliche Angebote, Lieferungen oder sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen durch die Neutec Chemie GmbH (nachfolgend NEUTEC genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“).
Abweichende andere Bedingungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für die NEUTEC unverbindlich, sofern die NEUTEC diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt auch, wenn die NEUTEC diesen abweichenden Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2.      Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich zwischen einem Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und der NEUTEC.
Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

1.3.      Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn die NEUTEC sich bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der NEUTEC gelten auch dann, wenn NEUTEC in Kenntnis von anderen Geschäftsbedingungen eine Leistung vorbehaltslos ausführt.

1.4.      Sofern im Einzelfall individuelle Vereinbarungen mit der NEUTEC getroffen worden sind, haben diese Vorrang.

2. Angebote, Vertragsschluss, Produktbeschreibungen und Lieferumfang

2.1.      Angebote der NEUTEC bzw. die von NEUTEC vorgehaltene Produktlisten sind stets freibleibend. Der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot ab.

2.2.      Bestellungen, d.h. Angebote des Kunden können durch NEUTEC innerhalb von einer Woche nach Zugang der Bestellung angenommen oder abgelehnt werden.
Im Falle der Ablehnung der Bestellung oder eines Teils, wird der Kunde hierüber in Textform (Schreiben, Fax oder E-Mail) informiert.
Bestellungen, d.h. Angebote werden für NEUTEC erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden oder mit der Auslieferung begonnen wurde.
In der Regel wird bei Annahme des Angebots durch NEUTEC keine gesonderte Annahmebestätigung versandt, sondern mit der Auslieferung begonnen.

2.3.      Vertragsgegenstand sind ausschließlich die verkauften Produkte mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß Bestellschein bzw. der von NEUTEC auf ihrer Website veröffentlichten Produktbeschreibung.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware durch NEUTEC dar.

2.4.      Ein darüber hinausgehender Verwendungszweck oder andere weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von NEUTEC ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2.5.      Maßgebend für den Umfang der Lieferung ist die ggf. erfolgte schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Teilablehnung der NEUTEC.

2.6.      Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu +/- 10 % sind zulässig und gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.

2.7.      Teillieferungen sind zulässig.

3. Preise und Zahlung

3.1.      Die Preise richten sich nach der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste und verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3.2.      Für Warensendungen innerhalb Deutschlands berechnet NEUTEC CHEMIE GmbH anteilige Frachtkosten.

3.3.      Bei Auftragswerten unter einem Bestellwert von 50,00 € netto wird ein Mindermengenzuschlag von 15,00 € berechnet. Der Nord-/Ostsee-Inselzuschlag beträgt 15,00 € und wird je Lieferung berechnet. Dieser Zuschlag entfällt ab einem Bestellwert von 500,00 € netto.
Sofern der Kunde eine besondere Versandart (Hafen oder Ausland) wünscht, ist diese gesondert zu vergüten und wird in Rechnung gestellt.

3.4.      Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungsbeträge zahlbar innerhalb von 30 Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum = Lieferdatum. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum = Lieferdatum abzüglich 2 % Skonto. Im Falle einer SEPA Lastschrifterteilung erfolgt ein Abzug von 3 % Skonto.

3.5.      Bei Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen, es sei denn, es ist ein niedrigerer Schaden durch den Kunden oder ein höherer Schaden durch die NEUTEC nachgewiesen.

4. Lieferzeit und Lieferbedingungen

4.1.      Die Lieferung erfolgt regelmäßig innerhalb von 10 Werktagen nach Bestellung bzw. sofern eine Auftragsbestätigung erfolgt, innerhalb von 10 Tagen nach Auftragsbestätigung durch NEUTEC. Die Firma NEUTEC ist berechtigt, in Einzelfällen einen abweichenden Liefertermin zu benennen.

4.2.      Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung bis Bordsteinkante / Kai.

4.3.      Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Eine vorzeitige Lieferung nach Ankündigung vor dem Liefertermin ist zulässig. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

4.4.      Die vereinbarten Liefertermine sind für den Kunden bindend. Ist im Vertrag ein Abruf der Ware durch den Kunden für bestimmte, festgelegte Monate oder Wochen vereinbart, so ist auch diese Lieferzeitbestimmung für den Kunden bindend.

4.5.      Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Maßnahmen bei rechtmäßigem Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von NEUTEC liegen, z.B. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Krieg, behördliche Eingriffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblicher Beeinflussung und trotz zumutbarer Sorgfalt von NEUTEC nicht abwendbar sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von NEUTEC nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird NEUTEC dem Kunden in wichtigen Fällen unverzüglich mitteilen.

4.6.      NEUTEC ist zu Teillieferungen berechtigt.
Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung, hat der Kunde gegenüber NEUTEC den Abruf und Einteilung zu ungefähr gleichen Monatsmengen spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Liefermonats aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig durch den Kunden abgerufen oder eingeteilt, so ist NEUTEC nach angemessener Nachfristsetzung nach ihrer Wahl berechtigt, selbst einzuteilen oder die Ware zu liefern oder nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, die Erfüllung des rückständigen Teils des Abschlusses endgültig zu verweigern und Schadensersatz zu verlangen. Gerät NEUTEC mit einer Teilleistung in Verzug, kann der Kunde Ansprüche nur bezüglich dieser Teilleistung geltend machen, es sei denn, die erfolgte Teilleistung ist für ihn ohne Interesse.

4.7.      Bei Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

5. Versand und Gefahrenübergang

5.1.      Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Kunden, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferung frei Haus.

5.2.      Holt der Kunde die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bezüglich Gefahrguttransporten, beachten und einhalten.

5.3.      Für das Abladen und Einlagern der Ware ist der Kunde unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und Vorgaben verantwortlich.

5.4.      Soweit Mitarbeiter von NEUTEC oder der Spediteur im Fall der Ziffer 2 beim Abladen bzw. Einladen behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Kunden und nicht als Erfüllungsgehilfen von NEUTEC.

5.5.      Die NEUTEC ist berechtigt nach freiem Ermessen die Art der Versendung vorzunehmen. Wird eine andere Versandart gewünscht, ist NEUTEC berechtigt, die Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen. Die Verpackung der Ware wählt NEUTEC nach eigenem Ermessen.

6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

6.1.      Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt im Eigentum der NEUTEC bis alle Forderungen erfüllt sind, die der NEUTEC gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – hat NEUTEC das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem NEUTEC eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern NEUTEC die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn NEUTEC die Vorbehaltsware pfändet. Die von NEUTEC zurückgenommene Vorbehaltsware darf durch diese verwertet werden. Wird die Ware, gleich aus welchem Grund zurückgenommen, ist NEUTEC berechtigt, 15 % des Auftragspreises zuzüglich gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer für die mit der Rücknahme verbundenen Kosten pauschal in Rechnung zu stellen bzw. alternativ eine um 15 % reduzierte Gutschrift für die zurückgenommene Ware zu erteilen.

6.2.      Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

6.3.      Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an NEUTEC ab. NEUTEC nimmt diese Abtretung an.
Der Kunde darf diese an NEUTEC abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für NEUTEC einziehen, solange wird diese Ermächtigung nicht widerrufen. Das Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird NEUTEC die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – kann NEUTEC vom Kunden verlangen, dass dieser der NEUTEC die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der NEUTEC alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die NEUTEC zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

6.4.      Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum der NEUTEC hinweisen und muss NEUTEC unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit NEUTEC ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die der NEUTEC in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

6.5.      Wenn der Kunde dies fordert, ist NEUTEC verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen der NEUTEC gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. Die NEUTEC darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.   

7. Mängelrechte / Gewährleistung

7.1.      Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser die Ware bei Lieferung untersucht und Mängel (z.B. Farbe, Geruch, etc.) ordnungsgemäß gemäß § 377 HGB rügt.

7.2.      Der Kunde ist verpflichtet, Rügen unter spezifischer Angabe des Mangels in Textform vorzunehmen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel sind NEUTEC unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme der Ware nicht verweigert werden. Ansprüche des Kunden wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen. Die Kosten für die Untersuchung der Ware trägt der Kunde. Mangelhafte Ware hat der Kunde der NEUTEC auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat der Kunde zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.

7.3.      Im Falle von berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann NEUTEC nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu.

7.4.      Weitere Ansprüche sind nach Maßgaben der Ziffer 8 (Haftungsbegrenzung) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden.)

7.5.      Schlägt die Nacherfüllung durch NEUTEC fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer 8 beschränkter Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

7.6.      Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der NEUTEC oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

7.7.      Die unter Ziffer 7.6 . genannte Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt nicht bei Produkten, die nur einer befristeten Haltbarkeit unterliegen oder die sich unter Einwirkung von Frost und /oder Licht optisch oder auch in der Wirkweise verändern. Bei diesen Produkten ist die Gewährleistungsfrist auf die jeweils auf dem Produkt genannte Haltbarkeitsdauer beschränkt.

8. Haftungsbegrenzung

8.1.      Die Haftung der NEUTEC auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Ziffer 8 eingeschränkt.

8.2.      NEUTEC haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Handelsvertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3.      Soweit NEUTEC gemäß Ziffer 8.2. dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die NEUTEC bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.4.      Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der NEUTEC für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

8.5.      Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Handelsvertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der NEUTEC.

8.6.      Soweit NEUTEC technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.7.      Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung der NEUTEC wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Sonderanfertigungen auf Kundenwunsch, besondere Pflichten des Kunden, Haftungsbegrenzung

9.1.      Werden durch NEUTEC auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Sonderanfertigungen der Waren vorgenommen (beispielsweise der Kunde will eigene Produktbehälter, Kunde will andere Farbe oder anderen Geruch, Kunde will eigenes Etikett), so ist der Kunde der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz und bringt die Ware auf eigenes Risiko in den Verkehr.

9.2.      NEUTEC obliegt in den Fällen der Sonderanfertigung keinerlei Prüfpflichten (Vollständigkeit, Geeignetheit, Sicherheit) für die vom Kunden oder einem Dritten im Auftrag des Kunden angelieferten Behältnisse, Verschlüsse, Etiketten. Der Kunde wird durch die NEUTEC über die Anlieferung informiert und hat die Möglichkeit, die Lieferung selbst unverzüglich zu überprüfen.

9.3.      Dem Kunden obliegt die alleinige Verantwortlichkeit hinsichtlich Geeignetheit und Sicherheit der von ihm selbst oder über Dritte bereitgestellten Behältnisse, Verschlüsse und Etiketten. Es obliegt der alleinigen Verantwortung, dass die vom Kunden bereitgestellten Etiketten sämtliche nach den Sicherheitsrichtlinien und Verordnungen erforderlichen Hinweise und/oder Kennzeichnungen sowie Piktogramme enthalten.

9.4.      NEUTEC obliegt in den Fällen der Sonderanfertigung auch keine Prüfpflicht, wenn die auf Kundenwunsch gefertigte Ware vom NEUTEC geliefert wird. NEUTEC obliegt weder die Verpflichtung zur Prüfung auf Vollständigkeit, Inhalt, Verpackung oder Mängelfreiheit.

9.5.      Der Kunde ist für das Inverkehrbringen der Ware selbst verantwortlich und stellt NEUTEC von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

10. Verbot der Weiterveräußerung oder Weitergabe ohne Genehmigung

10.1.    Die von NEUTEC gelieferte Ware ist nur für den gewerblichen Endverbraucher bestimmt.

10.2.    Dem Kunden ist daher untersagt, die von NEUTEC erworbenen Waren an Dritte, insbesondere an Verbraucher, weiter zu veräußern oder weiter zu geben.

10.3.    Sofern seitens des Kunden eine Weiterveräußerung oder Weitergabe an Dritte beabsichtigt ist, ist dies nur mit schriftlicher Genehmigung der NEUTEC zulässig. Ein Anspruch auf eine Genehmigung zur Weiterveräußerung oder Weitergabe an Dritte besteht nicht.

11. Rücknahme von Verpackungen

11.1.    NEUTEC ist gemäß der gesetzlichen Bestimmungen (Verpackungsverordnung bzw. ab 1.1.2019 Verpackungsgesetz) verpflichtet, gebrauchte und restentleerte Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die NEUTEC geliefert hat, zurückzunehmen.

11.2.    Die Rücknahme kann nach gesonderter Vereinbarung erfolgen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1.    Erfüllungsort für die Lieferungen sowie die Leistungen des Kunden ist Bodenheim.

12.2.    Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten, die aus mit der NEUTEC geschlossenen Verträgen resultieren, ist, sofern der Kunde Vollkaufmann ist, Mainz oder nach Wahl von NEUTEC der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleibt der restliche Vertrag hiervon unberührt. An ihre Stelle treten solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen NEUTEC und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.